Dies führt dann zu Problemen, wenn sich ein Ehegatte der Vertragsänderung zu Recht oder zu Unrecht widersetzt. In einem solchen Fall - wie dem vorliegenden - bleibt dem abänderungswilligen Gatten nur die Möglichkeit, die Unterhaltsregelung dem zuständigen Richter zur Entscheidung zu unterbreiten. In der Praxis des Kantons Luzern wählen daher einzelne Anwälte bei der Abfassung aussergerichtlicher Trennungsvereinbarungen die Formulierung, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge hätten so lange Gültigkeit, bis einer der Ehegatten die Unterhaltsbeiträge richterlich festgesetzt haben wolle. Dieses Vorgehen ist sinnvoll.