Solange die Verträge eingehalten werden, ergeben sich keine Probleme, insbesondere auch keine vollstreckungsrechtlicher Natur. Im Gegensatz zu obligationenrechtlichen Geldleistungen ist indessen bei vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträgen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich diese aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse als unangemessen erweisen können. Nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" sind auch aussergerichtliche Unterhaltsverträge nur in gegenseitigem Einvernehmen abänderbar. Dies führt dann zu Problemen, wenn sich ein Ehegatte der Vertragsänderung zu Recht oder zu Unrecht widersetzt.