Der Amtsgerichtspräsident verweigerte der Klägerin die Rechtsöffnung mit der Begründung, der Vereinbarung der Parteien komme nicht die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zu, da sie nicht richterlich genehmigt worden sei. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission unter anderem mit folgender Begründung ab: Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass heute viele Ehepartner, auch mit Kindern, in gegenseitigem Einvernehmen faktisch voneinander getrennt leben und die Unterhaltspflichten vertraglich regeln. Solange die Verträge eingehalten werden, ergeben sich keine Probleme, insbesondere auch keine vollstreckungsrechtlicher Natur.