In einer aussergerichtlichen Parteivereinbarung über die Aufhebung ihres gemeinsamen Haushaltes verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und ihr gemeinsames Kind. Da der Beklagte ab April 1990 nur noch einen Teil der vereinbarten Beiträge bezahlte, betrieb ihn die Klägerin für die nicht bezahlten Alimente. Der Amtsgerichtspräsident verweigerte der Klägerin die Rechtsöffnung mit der Begründung, der Vereinbarung der Parteien komme nicht die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zu, da sie nicht richterlich genehmigt worden sei.