ferner die Hinweise bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 Ziff. 3). Aus der Urkunde muss zudem die konkrete Höhe der Forderung ersichtlich sein (JdT 1969 II 96). Im übrigen darf nach zutreffender Lehre in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung keine Forderung zur Verrechnung gestellt werden, die schon während des Sachprozesses hätte vorgebracht werden können (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 Rz 20 mit Verweis auf die Tessiner Rechtsprechung). |