| | Entscheid: | Wer im definitiven Rechtsöffnungsverfahren als betriebener Schuldner den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung geltend macht, hat ihren Untergang durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Behauptet der Schuldner - wie vorliegend - den Untergang durch eine Verrechnung seinerseits, so hat er zunächst das Bestehen einer Gegenforderung durch völlig eindeutige Urkunden zu beweisen (BGE 115 III 100). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung eine Urkunde, die zumindest eine provisorische Rechtsöffnung bewirken könnte (SJZ 83 [1987] S. 257; ferner die Hinweise bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 Ziff. 3).