Ebensowenig ist dem Beklagten zuzustimmen, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Regelung in der eheschutzrichterlichen Verfügung sei damit für eine Vollstreckung zu unbestimmt. Dies trifft insofern nicht zu, als beweismässig der strikte Urkundenbeweis erbracht werden kann und sich ein Rechtsöffnungstitel aus mehreren Aktenstücken ergeben kann (vgl. für den Fall der provisorischen Rechtsöffnung Panchaud/Caprez, a. a. O., § 6 sowie für die definitive Rechtsöffnung Eiholzer H., Steuern und definitive Rechtsöffnung, Festgabe Luzerner Obergericht 1991, S. 77 und 86).