Keineswegs kann bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, die Parteien hätten sich bloss aussergerichtlich bezüglich der vom Beklagten zu erbringenden Mehrleistungen geeinigt, was zur Abweisung der definitiven Rechtsöffnung führen müsste (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 104, Ziff. 6). Ebensowenig ist dem Beklagten zuzustimmen, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Regelung in der eheschutzrichterlichen Verfügung sei damit für eine Vollstreckung zu unbestimmt.