Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der fraglichen Verfügung nicht um "eine entsprechende Äusserung", von der richterlich Vormerk genommen wurde. Vielmehr wurden die vereinbarten Positionen im Dispositiv der Verfügung richterlich analog Art. 158 Ziff. 5 ZGB genehmigt und haben somit im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG Urteilscharakter. Keineswegs kann bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, die Parteien hätten sich bloss aussergerichtlich bezüglich der vom Beklagten zu erbringenden Mehrleistungen geeinigt, was zur Abweisung der definitiven Rechtsöffnung führen müsste (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 104, Ziff. 6).