Es ist unbestritten, dass der Beklagte in den Jahren 1989 und 1990 den von der Klägerin geltend gemachten Nettolohn, der jeweils mehr als Fr. 4586.- ausrnachte, bezogen hat. Der Beklagte wendet in seinem Rekurs ein, die genannte richterlich genehmigte Parteivereinbarung stelle nur für den darin ausdrücklich angeordneten Frauenunterhaltsbeitrag einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Soweit durch sein höheres Nettoeinkommen höhere Alimente geschuldet seien, fehle es an einem solchen Titel. Diese Rüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der fraglichen Verfügung nicht um "eine entsprechende Äusserung", von der richterlich Vormerk genommen wurde.