Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte der Richter folgende Parteivereinbarung betreffend Unterhalt für die Frau: "Sofern und soweit der Beklagte zufolge Stellenwechsels oder aus anderen Gründen einen höheren Lohn als derzeit Fr. 4586.- netto erzielen sollte, wird richterlich davon Vormerk genommen, dass sich der Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin monatlich und monatlich vorauszahlbar und je ab Fälligkeit zu 5 % verzinslich die Hälfte dieses neuen Nettolohnes zu bezahlen . . ." Es ist unbestritten, dass der Beklagte in den Jahren 1989 und 1990 den von der Klägerin geltend gemachten Nettolohn, der jeweils mehr als Fr. 4586.- ausrnachte, bezogen hat.