In definitiven Rechtsöffnungssachen hingegen ist die Beurteilung der Schuldpflicht - welcher Art auch immer - vorausgegangen. Einem Gläubiger die Vollstreckung der erstrittenen Forderung für immer zu versagen, nur weil er im Rechtsöffnungsgesuch nicht alle Unterlagen eingereicht hat, käme einer eigentlichen Rechtsverweigerung gleich. Nach dem Gesagten ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen. |