Diese Frage brauchte damals - im Gegensatz zur vorliegenden Streitsache - nicht entschieden zu werden, da es sich um eine Beschwerde handelte und das Obergericht den Fall folglich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen hatte (Max. XII Nr. 323). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Vertreter einer über die konkrete Betreibung hinausreichenden materiellen Rechtskraft offensichtlich von der provisorischen Rechtsöffnung ausgehen. In diesem Fall steht eine definitive Bereinigung des Schuldverhältnisses noch aus. In definitiven Rechtsöffnungssachen hingegen ist die Beurteilung der Schuldpflicht - welcher Art auch immer - vorausgegangen.