In diesem Zusammenhang kann der Auffassung von Staehelin (a. a. O., S. 317) nicht beigepflichtet werden, soweit sich diese überhaupt auf die im interkantonalen Verhältnis notwendigen formellen Bestätigungen bezieht. Das Obergericht hat im übrigen in einem Entscheid vom 23. November 1976, in welchem es auch um die Vollstreckung einer Steuerforderung ging, die Einrede der materiellen Rechtskraft wenigstens in der Tendenz verworfen. Diese Frage brauchte damals - im Gegensatz zur vorliegenden Streitsache - nicht entschieden zu werden, da es sich um eine Beschwerde handelte und das Obergericht den Fall folglich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen hatte (Max. XII Nr. 323).