Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sich die Parteien in einer neuen Betreibung mit der Einrede der abgeurteilten Sache auseinandersetzen sollen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Kläger offenbar in der ersten Betreibung den (unanfechtbaren) Rechtsöffnungstitel aufgelegt, jedoch nicht alle nach dem Konkordat erforderlichen Bescheinigungen eingereicht hatte. In diesem Zusammenhang kann der Auffassung von Staehelin (a. a. O., S. 317) nicht beigepflichtet werden, soweit sich diese überhaupt auf die im interkantonalen Verhältnis notwendigen formellen Bestätigungen bezieht.