Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die summarische Natur der Rechtsöffnung zu würdigen, bei welcher in einem bestimmten Zeitpunkt mit den rasch zur Verfügung stehenden Beweismitteln diese Frage entschieden wird. Im Gegensatz zum Zivilprozess, wo Rechtsverhältnisse grundsätzlich eine endgültige Regelung erfahren und die Parteien mit allen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen zugelassen sind, hängen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen wie die Rechtsöffnung von der ihnen zugrunde liegenden Betreibung ab. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sich die Parteien in einer neuen Betreibung mit der Einrede der abgeurteilten Sache auseinandersetzen sollen.