Ausgehend von der Konzeption, dass die einzelne Rechtsöffnung immer und ausschliesslich auf einer konkreten Betreibung beruht, akzeptiert er den endgültigen Charakter der richterlichen Entscheidung nur in bezug auf die fragliche Betreibung. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Frage, ob für die Betreibungsforderung die Vollstreckung fortgesetzt werden könne, nicht aber die Feststellung des Forderungsbestandes. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die summarische Natur der Rechtsöffnung zu würdigen, bei welcher in einem bestimmten Zeitpunkt mit den rasch zur Verfügung stehenden Beweismitteln diese Frage entschieden wird.