Nach Fischer (BlSchK 1982, S. 125 f.) folgt die Rechtsöffnungspraxis im Kanton Basel Stadt seit jeher der vorherrschenden Auffassung, und es wird folglich in einer neuen Betreibung das Rechtsöffnungsgesuch ungeachtet einer früheren Entscheidung geprüft. Fischer beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf Staehelin (a. a. O.). Schliesslich ist auf Blumenstein hinzuweisen (Schuldbetreibungsrecht, Bern 1911, S. 266f.). Ausgehend von der Konzeption, dass die einzelne Rechtsöffnung immer und ausschliesslich auf einer konkreten Betreibung beruht, akzeptiert er den endgültigen Charakter der richterlichen Entscheidung nur in bezug auf die fragliche Betreibung.