Der Problematik hat sich auch Staehelin näher angenommen (Die materielle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides, SJZ Band 64, S. 314ff.). Der Autor unterscheidet - je nach Ausgangspunkt - drei Lösungsansätze und gelangt zu differenzierten Erwägungen. Im gesamten ist aber auch er der Auffassung, dass die Einrede der res iudicata jedenfalls nur bei voller Identität des Streitgegenstandes zuzulassen sei. Nach Fischer (BlSchK 1982, S. 125 f.) folgt die Rechtsöffnungspraxis im Kanton Basel Stadt seit jeher der vorherrschenden Auffassung, und es wird folglich in einer neuen Betreibung das Rechtsöffnungsgesuch ungeachtet einer früheren Entscheidung geprüft.