Richtig ist allerdings, dass über diese Frage auch eine dem Zivilprozessrecht verwandte Betrachtungsweise vertreten wird. Dem Rechtsöffnungsentscheid komme insoweit "materielle Rechtskraft" zu, als sich in einem neuen Verfahren die gleichen Parteien bei Identität des Betreibungsgegenstandes auf den früheren Entscheid sollen berufen können (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, § 18 Rz 23; Guldener, ZSRNF I 1955, S. 40ff.). Der Problematik hat sich auch Staehelin näher angenommen (Die materielle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides, SJZ Band 64, S. 314ff.).