Wird ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, ist es dem Gläubiger freigestellt, eine neue Betreibung anzuheben und dann den Rechtsöffnungsrichter erneut anzurufen. Der Schuldner bleibt mit der Einrede der abgeurteilten Sache erfolglos (BGE 100 III 48; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N 7 zu Art. 80 SchKG; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibung- und Konkursrechts, 4. Aufl., § 19 Rz 14). Richtig ist allerdings, dass über diese Frage auch eine dem Zivilprozessrecht verwandte Betrachtungsweise vertreten wird.