Bereits im Jahre 1987 waren die Steuern Gegenstand einer Betreibung. Das damalige Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers war abgewiesen worden, weil dieser nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Im neuerlichen Rechtsöffnungsverfahren erhob der Beklagte die Einrede der materiellen Rechtskraft. Aus den Erwägungen: Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung entfaltet ein Rechtsöffnungsentscheid nur Wirkungen in bezug auf die konkrete Betreibung. Wird ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, ist es dem Gläubiger freigestellt, eine neue Betreibung anzuheben und dann den Rechtsöffnungsrichter erneut anzurufen.