XII Nr. 97). Die Klägerin behauptet daher vergeblich eine Pflicht des Rechtsöffnungsrichters, die Vernehmlassung des Schuldners dem Gläubiger jeweils zur Stellungnahme unterbreiten zu müssen. Dass der Schuldner, der Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erhebt, allenfalls für den Gläubiger neue Behauptungen vorträgt, leuchtet ohne weiteres ein. Dies beruht jedoch auf der Rollenverteilung im Rechtsöffnungsverfahren. Aufgrund der Einredeordnung gemäss Art. 81 SchKG hat der Gläubiger damit zu rechnen, dass dem Schuldner der Urkundenbeweis gelingt und er sich so von der gerichtlichen Zahlungsverpflichtung befreien lassen kann. |