Der gestützt auf § 5 Ziff. 3 ZPO sachlich zuständige Amtsgerichtspräsident entscheidet in Rechtsöffnungssachen im Verfahren nach § 361 ZPO. Er trifft seine Anordnung auf schriftliches oder mündliches Gesuch nach Einvernahme der Parteien, wobei es ihm freigestellt ist, den Betriebenen schriftlich oder mündlich zu Wort kommen zu lassen. Diese kantonale Verfahrensordnung steht im Einklang mit den bundesrechtlichen Grundsätzen. So hat auch das Obergericht folgerichtig ein Replikrecht des Gläubigers verneint (Max. XII Nr. 97).