Wenn auch diese Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift ist und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beschneiden kann (vgl. BGE 104 Ia 468), so ist dennoch nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren will. Das Bundesgericht entschied ferner, dass sowohl ein schriftliches wie ein mündliches Verfahren oder allenfalls eine Kombination beider mit dem Gesetze im Einklang steht (BGE 58 I 363 ff; vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 228). Der gestützt auf § 5 Ziff.