In dem ausschliesslich auf Urkunden angelegten Verfahren um definitive Rechtsöffnung genügt es, wenn die Parteien ihren Standpunkt in Gesuch und Vernehmlassung darlegen können. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Stellungnahme etwa im Sinne eines doppelten Schriftenwechsels besteht nicht. Nach Art. 84 SchKG müssen im übrigen Rechtsöffnungsentscheide innert fünf Tagen ergehen. Wenn auch diese Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift ist und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beschneiden kann (vgl. BGE 104 Ia 468), so ist dennoch nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren will.