Im Rechtsöffnungsverfahren ist vorab eine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden gemeint. Für die definitive Rechtsöffnung ergibt sich der alleinige Urkundenbeweis aus dem Institut selber. So ist der Schuldner, will er die befreiende Einwendung der Tilgung erheben, schon wegen Art. 81 Abs. 1 SchKG auf den Urkundenbeweis angewiesen. In diesem Zusammenhang ist Art. 84 SchKG auszulegen. Die Norm enthält den selbstverständlichen Grundsatz, dass beide Parteien angehört werden müssen. In dem ausschliesslich auf Urkunden angelegten Verfahren um definitive Rechtsöffnung genügt es, wenn die Parteien ihren Standpunkt in Gesuch und Vernehmlassung darlegen können.