| | Entscheid: | Die Ordnung des Rechtsöffnungsverfahrens obliegt weitgehend den Kantonen. Der Bundesgesetzgeber hat nur die Eckpfeiler gesetzt. Namentlich soll das Verfahren summarisch und kontradiktorisch sein (Art. 25 Ziff. 2 und Art. 84 SchKG). Das Wesen eines summarischen Verfahrens zu erfassen, ist schwierig, weil eine befriedigende Definition des Begriffes fehlt bzw. je nach Art der Streitsache immer wieder eine neue Umschreibung erforderlich ist (Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, Bern 1911, S. 263). Im Rechtsöffnungsverfahren ist vorab eine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden gemeint.