Vorliegend wusste der Beklagte spätestens mit dem Empfang des Einspracheentscheides betreffend die Grundstückgewinnsteuer vom 24. November 1988, dass sich die Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nicht auf die Grundstückgewinnsteuer bezog. Der Beklagte hat jedoch bis heute nicht dargetan, dass er die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nachträglich angefochten hat und auch die Einreichung eines Revisionsgesuchs ist nicht bewiesen. Unter diesen Umständen ist der Rekurs abzuweisen, und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. |