121 des Tessiner Steuergesetzes unterliege, so hätte sie damit bloss einen anfechtbaren, kaum aber einen nichtigen Verwaltungsakt geschaffen. Soweit der Beklagte behauptet, er habe aus Irrtum die Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nicht angefochten, so stellt sich die Frage, ob dieser Irrtum allenfalls als Grund für die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gelten könnte. Darüber hat aber nicht der Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren, sondern die zuständige Tessiner Rechtsmittelinstanz zu entscheiden.