Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht oder die persönliche Freiheit verstösst. Im Steuerrecht etwa wäre eine Veranlagung nichtig, wenn sie einer Einheit (Erbengemeinschaft) Steuern überbinden will, die grundsätzlich nicht Steuersubjekt sein kann (Imboden/Rhinow, a. a. O., S. 243 Nr. 40 B V lit. e mit Verweisen). Wenn die Tessiner Steuerbehörde in ihrer Steuerveranlagung vom 27. Oktober 1988 tatsächlich zu Unrecht entschieden hätte, dass der Beklagte der Sondersteuer nach Art. 121 des Tessiner Steuergesetzes unterliege, so hätte sie damit bloss einen anfechtbaren, kaum aber einen nichtigen Verwaltungsakt geschaffen.