, S. 239 Nr. 40 B I mit Verweisen). Soweit der Beklagte vorbringt, dass die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 fehlerhaft und damit nichtig sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass inhaltliche Mängel - und nur solche werden in diesem Zusammenhang von ihm gerügt - nur in seltenen Fällen die Nichtigkeit der Verfügung bewirken und dies nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht oder die persönliche Freiheit verstösst.