Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass bei den Rechtsfolgen eines fehlerhaften Verwaltungsaktes - wie beispielsweise einer Steuerveranlagungsverfügung - unterschieden wird zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit, wobei als typische Folge fehlerhafter Verwaltungsakte die Anfechtbarkeit angesehen wird. Nichtigkeit tritt nur ausnahmsweise ein (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 239 Nr. 40 B I mit Verweisen).