Aus den Erwägungen: Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 141 zutreffend ausgeführt hat, steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, aufgrund welcher die Rechtsöffnung verlangt wird, zu überprüfen. Aus diesem Grund sind die Einwendungen des Beklagten, dass er der in Art. 101 des Tessiner Steuergesetzes (Legge tributaria) normierten Sondersteuer nicht unterliege, nicht zu hören. Der Beklagte hätte Gelegenheit gehabt, diese Einwendungen im Veranlagungsverfahren zu erheben. Er hat dies eingestandenermassen nicht getan.