Der Beklagte beantragt im Rekursverfahren, der Rechtsöffnungsentscheid sei wegen Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung "Notifica della Tassazione, Imposta cantonale 1988, Bellinzona" vom 27. Oktober 1988 aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. Aus den Erwägungen: Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 141 zutreffend ausgeführt hat, steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, aufgrund welcher die Rechtsöffnung verlangt wird, zu überprüfen.