Im Lichte dieser Rechtsprechung, die dem Rechtsöffnungsrichter in speziellen Fällen erlaubt, die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und nicht nur die Einwendungen gemäss Art. 80 SchKG zu überprüfen, ist es nach dem Gesagten zulässig, in Anlehnung an die Zürcher Rechtsprechung und entgegen der Auffassung von Hegnauer den Rechtsöffnungsrichter auch im Fall von Art. 276 Abs. 3 ZGB prüfen zu lassen, ob dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selber zu bestreiten. Dabei ist auf jeden Fall vorauszusetzen, dass völlig liquide Verhältnisse vorliegen und dass namentlich der Urkundenbeweis erbracht werden kann. |