19), den Fall eines Arbeitslosen, der nicht mehr in den Genuss von Kinderzulagen kam und die diesbezüglich beantragte Rechtsöffnung erfolgreich abwehren konnte (BJM 1979 S.70), sowie letztlich auf den Fall eines Alimentenschuldners nach Art. 145 ZGB, der erfolgreich geltend machen konnte, durch die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes sei die vorsorgliche Massnahme dahingefallen (AGVE 1963 Nr. 32 S. 111). Im Lichte dieser Rechtsprechung, die dem Rechtsöffnungsrichter in speziellen Fällen erlaubt, die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und nicht nur die Einwendungen gemäss Art.