Fällen hat auch das Luzerner Obergericht die Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage bejaht. Es verwies dabei auf den Fall eines Sohnes, der in die Fremdenlegion zog (SJ 1962 234 zitiert bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, S. 268 Ziff. 19), den Fall eines Arbeitslosen, der nicht mehr in den Genuss von Kinderzulagen kam und die diesbezüglich beantragte Rechtsöffnung erfolgreich abwehren konnte (BJM 1979 S.70), sowie letztlich auf den Fall eines Alimentenschuldners nach Art.