Das Obergericht bejahte die Prüfung dieser materiellen Voraussetzung auch im Rechtsöffnungsverfahren und streifte dabei auch die sich ähnlich stellenden Probleme im Zusammenhang mit Art. 276 Abs. 3 ZGB (Entscheid der SchKK vom 21. Februar 1991 i.S. H.c.H.). Die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter auch die sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB zu überprüfen habe, konnte es jedoch offenlassen. In einem weiteren Fall bejahte es diese Frage, verneinte jedoch im konkreten Fall das Vorliegen eines liquiden Beweises (Entscheid der SchKK vom 9. April 1991 i. S. W. c. L.). b) Entgegen der Auffassung von Hegnauer (ZVW 1983 S. 57; Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 21.30