276 Abs. 3 ZGB, einer Bestimmung aus dem materiellen Bundesrecht, zu überprüfen. a) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern wurde kürzlich mit einem ähnlichen Problem konfrontiert, als sie zu entscheiden hatte, ob ein mündiges und gestützt auf ein Urteil unterhaltsberechtigtes Kind den Nachweis, dass es sich gemäss Art. 277 ZGB in der Ausbildung befinde, auch im Rechtsöffnungsverfahren zu erbringen habe. Das Obergericht bejahte die Prüfung dieser materiellen Voraussetzung auch im Rechtsöffnungsverfahren und streifte dabei auch die sich ähnlich stellenden Probleme im Zusammenhang mit Art.