Als Rekursinstanz führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission dazu aus: Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren angesichts seiner eingeschränkten Kognition überhaupt befugt ist, die sachlichen Voraussetzungen des Art. 276 Abs. 3 ZGB, einer Bestimmung aus dem materiellen Bundesrecht, zu überprüfen.