In einem Rechtsöffnungsverfahren erteilte der Amtsgerichtspräsident der Klägerin die von ihr anbegehrte definitive Rechtsöffnung für Kinderalimente. Der Beklagte rekurrierte gegen diesen Entscheid und verlangte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit der Begründung, gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB schulde er seiner minderjährigen Tochter seit deren Eintritt ins Erwerbsleben keine Unterhaltsleistungen mehr. Als Rekursinstanz führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission dazu aus: Gemäss Art.