289 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht, aber durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt wird. Die Klägerin als Inhaberin der elterlichen Gewalt ist demzufolge berechtigt, gemäss Scheidungsurteil und Art. 289 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist denn auch feste Praxis im Kanton Luzern, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil als Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern kann. |