Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht in seinem Scheidungsurteil den Beklagten verhalten hatte, nebst den Frauen- auch die Kinderunterhaltsbeiträge der Klägerin direkt zu leisten. Dass der Beklagte mit seinem formellen Einwand fehlgeht, zeigt sich auch aus seiner Rechtsberufung auf Art. 156 Abs. 2 ZGB, auf die sich auch der von ihm zitierte Entscheid in Max. X Nr. 213 unter dem alten Kindesrecht bezieht. Unter Geltung des neuen Rechts ist indessen von Art. 289 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht, aber durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt wird.