In einem Rechtsöffnungsverfahren rügte der Beklagte vorab die Aktivlegitimation der Klägerin. Zur Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, Kinderunterhaltsbeiträge oder Kinderzulagen könnten von der Mutter nur als gesetzliche Vertreterin in Betreibung gesetzt werden; im eigenen Namen könne die Klägerin nicht betreiben. Aus den Erwägungen: Die Rüge des Beklagten kann nicht verfangen. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht in seinem Scheidungsurteil den Beklagten verhalten hatte, nebst den Frauen- auch die Kinderunterhaltsbeiträge der Klägerin direkt zu leisten.