Für das Aussenverhältnis hatte die Generalvollmacht lediglich die Bedeutung, dass Rechtsanwalt X. zur Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner 2 ermächtigt wurde. Dadurch, dass der Beschwerdegegner 1 (Betreibungsamt R.) den streitigen Zahlungsbefehl an die Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gerichtet hat, hat er gegen die zwingende gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte verstossen. Der Beschwerde-Weiterzug ist deshalb zu schützen, und der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Zahlungsbefeh1 ist aufzuheben. |