In der Generalvollmacht wurde lediglich ein Gerichtsstand vereinbart. Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung ist aber noch nicht ohne weiteres ein spezielles Betreibungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG gegeben (Max. IX Nr. 604). Dasselbe gilt, wenn Gläubiger und Schuldner einen bestimmten Erfüllungsort vereinbart haben (vgl. BGE 89 III 4). Für das Aussenverhältnis hatte die Generalvollmacht lediglich die Bedeutung, dass Rechtsanwalt X. zur Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner 2 ermächtigt wurde.