Sie stellt die Einheit der Betreibung sicher, die allein die gerechte und gleichmässige Behandlung aller Gläubiger zu gewährleisten vermag (Amonn Kurt, a. a. O., § 10 Rz 26). Im vorliegenden Fall kann daher der Beschwerdegegner 2 aus der Generalvollmacht des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt X. nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies könnte er selbst dann nicht, wenn darin tatsächlich ein spezielles Betreibungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG vereinbart worden wäre, was indessen gar nicht geschehen ist. In der Generalvollmacht wurde lediglich ein Gerichtsstand vereinbart.