Wenn ein ausländischer Schuldner einem Gläubiger ein solches Spezialdomizil zugestanden habe, so könne sich der Drittgläubiger nicht darauf berufen. Weder eine privilegierte Anschlusspfändung noch eine Konkurseröffnung sei an diesem Spezialdomizil zulässig (in diesem Sinne auch Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., Bern 1988, § 10 Rz 17, und Fritzsche/Walder, a. a. O., § 11 Rz 16; ferner LGVE 1983 I Nr. 28). Diese Praxis hat ihren guten Sinn. Sie stellt die Einheit der Betreibung sicher, die allein die gerechte und gleichmässige Behandlung aller Gläubiger zu gewährleisten vermag (Amonn Kurt, a. a. O., § 10 Rz 26).