Pra 1982 Nr. 47) vertreten. Das Bundesgericht hat dort in Erwägung 4 ausgeführt, dass das Spezialdomizil von Art. 50 Abs. 2 SchKG nur für die Verbindlichkeiten gelte, auf welche sich die Domizilwahl beziehe. Dieses Spezialdomizil stelle einen besonderen Betreibungsort für die Betreibung durch einen einzigen Gläubiger und für die Zwangsvollstreckung einer einzigen Verbindlichkeit dar. Wenn ein ausländischer Schuldner einem Gläubiger ein solches Spezialdomizil zugestanden habe, so könne sich der Drittgläubiger nicht darauf berufen.